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   BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55   

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BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55 (https://dejure.org/1957,1050)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1957 - II ZR 187/55 (https://dejure.org/1957,1050)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1957 - II ZR 187/55 (https://dejure.org/1957,1050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 324
  • DB 1957, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55
    Was die Aktivlegitimation der Beklagten anlangt, so braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob, wie der Große Zivilsenat (BGHZ 16, 350) für den Fall der Entziehung von Wertpapieren und der II. Zivilsenat (BGHZ 9, 34) für die Entziehung einer Forderung entschieden haben, die Beklagte als Alleinerbin des von der Einziehung des Vermögens Betroffenen wegen des jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts der Verfallserklärung mit dem Wegfall des nationalsozialistischen Regimes ohne weiteres die frühere Forderung geltend machen konnte, oder ob im Sinne der Entscheidung des Großen Zivilsenats durch die Verrechnung der Forderung zwischen den beiden eingezogenen Vermögensmassen nicht eine solche Veränderung eingetreten war, daß es erst einer Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsposition des Gläubigers bedurfte.

    Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (BGHZ 9, 34 [45]), konnte das Trümmerfeld, das die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf dem Gebiete des Rechts hinterlassen haben, nicht einfach dadurch aufgeräumt werden, daß den Tatbeständen, die durch jene Maßnahmen hervorgerufen waren, ohne weiteres die rechtliche Bedeutung versagt und sie als nicht geschehen behandelt wurden.

  • RG, 28.08.1936 - VII 56/36

    1. Zur Frage der Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung beim

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55
    Sinn des § 39 des Entschädigungsgesetzes war es, festzulegen, daß nach Inkrafttreten des Gesetzes trotz Einziehung des Schuldnervermögens eine Haftung für die Verbindlichkeiten weiterbestand, nachdem für die vorausgegangene Zeit eine solche Haftung krsft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung ausgeschlossen war (§ § 1, 2, 4, 18, 19 des Gesetzes), und dem betroffenen Gläubiger lediglich nach § § 6, 20 des Gesetzes eine Entschädigung gewährt werden konnte (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, I, b, 39, Einführung: RGZ 152, 111).
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55
    Was die Aktivlegitimation der Beklagten anlangt, so braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob, wie der Große Zivilsenat (BGHZ 16, 350) für den Fall der Entziehung von Wertpapieren und der II. Zivilsenat (BGHZ 9, 34) für die Entziehung einer Forderung entschieden haben, die Beklagte als Alleinerbin des von der Einziehung des Vermögens Betroffenen wegen des jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts der Verfallserklärung mit dem Wegfall des nationalsozialistischen Regimes ohne weiteres die frühere Forderung geltend machen konnte, oder ob im Sinne der Entscheidung des Großen Zivilsenats durch die Verrechnung der Forderung zwischen den beiden eingezogenen Vermögensmassen nicht eine solche Veränderung eingetreten war, daß es erst einer Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsposition des Gläubigers bedurfte.
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55
    Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 65 [73], und des Bundesgerichtshofs BGHZ 8, 288 [298]) betreffen einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Auszug aus BGH, 18.02.1957 - II ZR 187/55
    Als Forderung aus der Auseinandersetzung einer Gesellschaft ist sie im Verhältnis 1 : 1 umgestellt, denn § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG ist nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlichen gemeinsamen Vermögens beschränkt, sondern umfaßt auch Auseinandersetzungen eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes (BGHZ 3, 75, BGH LM UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3 Nr. 11).
  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 231/67

    Nichtigkeit einer Zession wegen Gesetzesverstoßes - Ansprüche auf Ersatz der

    Indem es diese Frage entgegen dem Antrag der Beklagten bejahte, traf es eine Entscheidung in der Sache und nicht nur, etwa gemäß § 91 a ZPO, hinsichtlich der Kosten (BGHZ 37, 137, 142 [BGH 16.05.1962 - IV ZR 215/61]; 23, 330, 340 [BGH 18.02.1957 - II ZR 187/55]; BGH Urteil vom 30. September 1968 - VIII ZR 37/68 - NJW 1968, 2243).
  • BGH, 25.11.1957 - VII ZR 201/56

    Sittenwidrige Enteignung und Schuldübernahme

    Hierbei konnte es nicht ausbleiben, daß rechte und Pflichten Dritter berührt wurden, die keinen Teil an dem Unrecht hatten, sich andererseits aber den sie treffenden Folgen nicht entziehen konnten (vgl. u.a. BGHZ 9, 34, 44 ff; 23, 324, 330 f).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) -

    Die Revision beruft sich erfolglos auf den Leitsatz der Entscheidung in BGHZ 23, 324, wonach eine an 20. Juni 1948 rückständige Zinsforderung im Verhältnis 10: 1 umzustellen ist, selbst dann, wenn die Hauptforderung im Verhältnis 1: 1 umgestellt wird.
  • BVerwG, 25.03.1965 - III C 46.60

    Hauptentschädigung für Ostschäden am Sparerzuschlag für Forderung aus

    Für die Berechnung der Hauptentschädigung ist der festgestellte Schaden an rückständigen Hypothekenzinsen in die Schadensberechnung gemäß § 245 Nr. 4 LAG einzubeziehen und hierbei - unabhängig davon, daß es sich bei der Hypothekenforderung um eine Erbauseinandersetzungsforderung gehandelt hat - von einem Umstellungsverhältnis von 10: 1 auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1957 - II ZR 187/55 - [Betrieb 1957 S. 255]).
  • BGH, 14.06.1961 - V ZR 199/59

    Rechtsmittel

    Zudem solle nach dem Grundgedanken der Vorschrift die bevorrechtigte Umstellung nur solchen, Gläubigern zugute kommen, die entweder bereits an einer Vermögensgemeinschaft beteiligt gewesen seien oder die künftig daran beteiligt gewesen wären, wenn sie nicht mit einer Geldforderung abgefunden worden wären (BayObLG NJW 1951, 24; BGHZ 23, 324, 333) [BGH 18.02.1957 - II ZR 187/55].
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